Rechtliche Grundlagen
Am 01.08.2016 ist eine neue, schulartübergreifende bayerische Schulordnung (BaySchO) in Kraft getreten. In dieser Verordnung wurde in den §§ 31 – 36 der gesamte Bereich individuelle Unterstützung, Nachteilsausgleich und Notenschutz für Kinder mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen neu geregelt, wozu insbesondere der Bereich Lese- und Rechtschreib-Störung gehört.
Die wichtigsten aktuell gültigen Regelungen zu Lese- und Rechtschreibstörung sind:
- Es wird nicht mehr zwischen Lese-Rechtschreibschwäche und Lese-Rechtschreibstörung unterschieden. Es gibt künftig nur noch Lese-Rechtschreib-Störung, Lesestörung oder Rechtschreibstörung.
- Bei den Hilfsmaßnahmen wird zwischen Nachteilsausgleich und Notenschutz unterschieden.
Der Nachteilsausgleich verändert die Bedingungen bei Leistungserhebungen.
Möglichkeiten sind:
- Zeitzuschlag, in der Regel von bis zu 25 % der normalen Arbeitszeit
- Vorlesen von einzelnen schriftlichen Aufgabenstellungen
Bei Notenschutz wird auf die Benotung einzelner Teilleistungen verzichtet.
Möglichkeiten sind:
- Verzicht auf die Benotung von Rechtschreibleistungen in allen Fächern bei Rechtschreibstörung oder Lese-Rechtschreib-Störung
- Stärkere Gewichtung mündlicher Leistungen in Fremdsprachen bei Rechtschreibstörungen
- Bei Anwendung von Maßnahmen des Nachteilsausgleichs müssen für alle Schüler die geltenden wesentlichen Leistungsanforderungen gewahrt bleiben, d. h. es darf nicht zu einer Überkompensation kommen. Der Schüler darf beispielsweise nicht mehr zusätzliche Zeit bekommen, als er tatsächlich wegen seiner Erkrankung benötigt, so dass kein Vorteil den gesunden Schülern gegenüber entsteht.
- Über die Gewährung der Hilfsmaßnahmen und die Dauer der Gewährung entscheidet der Schulleiter auf Antrag der Erziehungsberechtigten (Antragsverfahren siehe unten)
- Die Inanspruchnahme von Maßnahmen des Notenschutzes zieht eine entsprechende Zeugnisbemerkung nach sich. Dabei wird jedoch keine Diagnose genannt. Maßnahmen des Nachteilsausgleiches werden im Zeugnis nicht vermerkt.
- Der Antrag auf Notenschutz und/oder Nachteilsausgleich kann jedes Jahr vor Ende der ersten vollen Schulwoche schriftlich von den Erziehungsberechtigten widerrufen werden. Dies ist v. a. dann interessant, wenn im Bewerbungszeugnis keine entsprechende Bemerkung zu Maßnahmen des Notenschutzes stehen soll.
- Der Antrag muss bei jedem Schulwechsel erneut gestellt werden.
Antragsverfahren
Benötigte Unterlagen
- Antrag auf Nachteilsausgleich und/oder Notenschutz
- Kopie des letzten Zeugnisses
- Elternfragebogen
- Sollte ein fachärztliches Gutachten vorhanden sein, geben Sie dieses mit den sonstigen Unterlagen an die Schule weiter.
Ein fachärztliches Gutachten wird nicht mehr zwingend benötigt! - Vorheriger Bescheid zu einer Lese-Rechtschreib-Störung, sofern dieser von einer anderen Schule ausgestellt wurde.
Aus verfahrenstechnischen Gründen nehmen wir die Unterlagen nur vollständig entgegen!
Antragsverfahren
- Die Eltern geben den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag auf Gewährung von Nachteilsausgleich oder Notenschutz, den ausgefüllten Elternfragebogen und die Kopien der Zeugnisse bei der Schulleitung bzw. im Sekretariat ab. (Bitte nicht beim Klassenleiter oder bei der Schulpsychologin!)
- Der Schulleiter fordert Lehrerfragebögen und ggf. eine Stellungnahme der Schulpsychologin an.
- In den meisten Fällen ist eine Testung des Schülers durch die Schulpsychologin notwendig. Der Termin der Testung wird Ihnen von der Schulpsychologin bekannt gegeben.
- Der Schulleiter entscheidet aufgrund der vorliegenden Unterlagen über die Gewährung einzelner Maßnahmen und erstellt einen Bescheid, der den Erziehungsberechtigten per Post zugesandt wird. Ausschlaggebend für den Bescheid ist die Stellungnahme der Schulpsychologin.
Verfahren bei Folgeanträgen
Sollte aus Sicht der Eltern auch nach Ablauf eines Bescheides weiterhin die Notwendigkeit für Nachteilsausgleich und/oder Notenschutz bestehen, muss dies nach oben beschriebenem Verfahren neu beantragt werden.
Dabei ist zu beachten, dass der Antrag rechtzeitig vor Ablauf des alten Bescheides gestellt werden sollte, damit eine nahtlose Neubescheidung erfolgen kann.
Da die erste Testung in der Regel zwischen Mai und Juli jeden Jahres stattfindet, empfiehlt es sich dringend, den Antrag für das neue Schuljahr bereits Anfang Mai des vorherigen Schuljahres zu stellen. Nur so können entsprechende Maßnahmen bereits mit Schuljahresbeginn gewährt werden.
Die zweite große Testung findet im September/Oktober statt. Hier werden aber Neuanträge (v. a. von Schülern, die neu an der Schule sind) zuerst bearbeitet, damit diesen die entsprechenden Maßnahmen möglichst schnell gewährt werden können.